Kamera Arschloch - Zum Verhalten der Polizei(unreleased)
Aus Bildungswiki
Folgender Teil, war für den Gerichtsprozess Kamera Arschloch vorbereitet, wurde jedoch im Prozess nicht benutzt.
Zum Verhalten der Polizei
Das völlig übertriebene Aufgebot der Polizei war nicht rechtzufertigen , dass die Polizei Ihr eigenes Auftreten rechtfertigt liegt jedoch in der Sache Ihrer Existenz.
Die Polizei hat während der Demonstration "Das Leben ist kein Ponyhof" gegen das Gesetz gehandelt, das stellt für sie kein Problem dar, denn sie darf das im Sinne der bürgerlichen Doppelmoral. Eigentlich soll Sie nach dem Versammlungsgesetz Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen nur anfertigen dürfen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, ist zu keinem Zeitpunkt auf den Videobändern wahrnehmbar und bestand zu keinem Zeitpunkt der Demonstration.
Die Teilnehmer der Demonstration hätten irrig Umstände annehmen können, unter denen das Filmen unrechtmäíg gewesen wäre, denn eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung war nicht offensichtlich.
Die DemonstrantInnen wurden zu keinem Zeitpunkt durch die Berliner Polizei darauf hingewiesen das sie sich in einem Gefahrenraum befanden, obwohl diese über die notwendige Technik, wie Lautsprecherwagen, verfügte. Sollte die Polizei über tatsächliche Anhaltspunkte für eine Gefahr verfügt haben, handelt sie nach geltenden, imaginierten Recht zudem pflichtwidrig und bewusst fahrlässig da sie die TeilnehmerInnen, trotz ihrer Möglichkeiten, zu keinem Zeitpunkt auf die Gefahrenquelle aufmerksam gemacht hat.
Die Polizei hat massenhaft gegen das imaginierte Recht auf freie Meinungsäußerung verstoßen. Versuche die Gefährdung des Rechts auf freie Meinungsäußerung abzuwenden, wären dann eigentlich straffrei zu stellen, eine Möglichkeiten der Abwehr bietet hier der §34 StGB Rechtfertigender Notstand. Es wäre eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der Rettungswillen des sich Äußernden ist dann gegeben, wenn er versucht haben sollte die Kamera vom filmen anderer (der Demonstrations-teilnehmerInnen) abzuhalten.
Hierzu ein Zitat:
"Das Grundrecht kann im Ergebnis auch dann verletzt werden, wenn der Staat auf indirekte Weise das Recht auf freie Meinungsäußerung verhindert z.B. durch das Filmen von Demonstrationen durch die Polizei. Der Vorgang kann die betroffene Person von einer Meinungskundgabe so nachhaltig abhalten, dass sie auf die Ausübung der entsprechenden Grundrechte verzichtet (Meinungsfreiheit/Versammlungsfreiheit - Art. 8 GG/ Vereinigungsfreiheit - Art. 9 GG). Diesen Aspekt hat das Datenschutzrecht im Blick, wenn es die Verarbeitung solcher Daten nur unter engen gesetzlichen Vorraussetzungen zulässt."
Quelle: (2004 -Oldenbourg Wissenschaftsverlag) - Einführung in das Datenschutzrecht Von Marie-Theres Tinnefeld, Eugen Ehmann , Rainer W. Gerling sowie: Grimm, Neue Juristische Wochenschrift (1995), 1703 BVerfGE 65, 1, 43.
Weitere Einlassung:
Die Polizei feiert mit dem Erklärten ihr Verlangen alles sehen zu wollen, jede noch so kleine Handlung soll festgehalten werden ohne das auch nur ein Anlass besteht.
Die Spekulation: ... es könnte ja was passieren.
Allein jedoch die Anwesenheit von Kameras verändert das Verhalten der DemonstrationsteilnehmerInnen, Handlungen und Meinungsäußerungen werden nicht vorgenommen aus der Angst sie könnten gefilmt werden, da spielt es auch keine Rolle ob sich die Handlungen innerhalb des imaginierten Rechts befinden oder dieses überschreiten, allein die Angst kontrolliert zu werden führt zu normierten, angepassten Verhalten. Dieses angepasste Verhalten, normiert wiederum, und formt die Gedanken jedes einzelnen Betroffenen. Am Ende glauben einige Anwesenden noch, nur auf Grund des Filmens müße es ja eine Gefahr geben, den die Kameras sind ja nach der imaginierten Rechtsprechung eigentlich nur gerechtfertig, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Und genau weil es diese imaginierte Gefahr ja gibt, weil es ja auch die Kameras gibt, soll es die Kameras wiederum geben, wegen der imaginierten Gefahr. Das Denken, dreht sich im Kreis und beißt sich hier in den eigenen Katzenschwanz.
Michel Foucault, Philosoph des 20. Jahrhunderts umschrieb dieses Phänomen mit dem Begriff Panoptismus, angelehnt an das architektonische Konstrukt des „Panopticon“ von Jeremy Bentham, ein nie vollständig realisierter Entwurf eines perfekten Gefängnisses. Als Rundbau konstruiert, mit den Zellen entlang der Außenmauer, mit Sichtfenstern allerdings nur nach innen auf den runden Hof, in dessen Mitte sich ein Wachturm befindet, sollte es die perfekte Überwachung der Häftlinge mit geringst möglichen Personalaufwand ermöglichen.
Damit werden die Gefangenen unter die permanente potenzielle Kontrolle eines allumfassenden Blickes gestellt. Jederzeit könnten sie beobachtet und für falsche Handlungen bestraft werden. Das führt bei ihnen zu einer neuen Konzeption von Verhalten, die gerade diesen potenziellen Blick der Überwacher einbezieht.
Eine konsequente Weiterdenkung dieses Prinzips führt zu weiteren Überwachungsräumen in konzentrischen Kreisen, sodass die Überwacher selbst wiederum überwacht werden, und so die ihnen zugewiesene Aufgabe möglichst diszipliniert ausführen. Am Ende dieser Überlegungen steht ein Netz aus überwachten Überwachern, deren subjektive Freiheit immer schon durch die verinnerlichte Macht vermittels des Panoptismus teilweise vorgegeben, bzw. eingeschränkt ist.
Weiterführendes: Michel Foucault, Überwachen und Strafen, Frankfurt am Main 1977
